CHINCOMMUNITY (GERMANY) e.V. ; Abk. ``CCG e.V.`` SATZUNG
§ 1.0)- Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1- Der Verein führt den Namen CHIN COMMUNITY (GERMANY); Abk.``CCG´´.
1.2- Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main, Hessen.
1.3- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.4- Der Verein soll das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz´´e.V`` bzw. ´´eingetragener Verein´´ im Namen tragen.
§ 2.0)- Vereinszweck
Der Verein ist unabhängig von Parteipolitik und Religion. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitteś́steuerbegünstigte Zwecké́ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind;
2.1- sich durch den Gemeinschaftsgeist unter dem Chin Volk in Deutschland gegenseitig helfen;
2.2- Erhebung und Bewahrung der Chin Kultur und Austausch der Kulturen mit anderen Völkern;
2.3- Kooperation mit anderen Chin Gemeinde in aller Welt in Ihren Kampf gegen Menschenrechtsverletzungen der Chin und gegenseitige Hilfe auf sozialer Ebene;
2.4- Unterstützung des Chin Volkes durch Förderung von humanitären und entwicklungs- bezogenen Projekten;
2.5- Aufmerksam machen auf die Lage der Chin aus Burma in der Weltgemeinde;
2.6- Kooperation mit anderen ethnischen Gruppen aus Burma und Burma-Gruppen in Deutschland und auch in anderen Ländern in ihrem Kampf für Demokratie, Freiheit und Menschenrechte für Burma.
2.7- Förderung einer freundschaftlichen Beziehung zwischen Deutschen und Burmas Völkern.
§ 3.0)- Mittelverwendung
3.1- Der Verein ist selbslos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Satzungs-zweck wird finanziert durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.2- Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes und Beirates können Pauschalen gewährt werden. Der Ersatz tatsächlich geleisteter Auslagen ist zulässig.
§ 4.0)- Mitgliedschaft
4.1- Mitglied kann jede natürliche Person (über 18 Jahren) werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
4.2- Bei Familien zählen neben Ehepaaren auch ihre Kinder unter 18 Jahren als Mitglieder. Über 18 Jahren entscheiden sie sich selbst für die Mitgliedschaft.
4.3- Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
§ 5.0)- Beendigung der Mitgliedschaft
5.1- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durchfreiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Vereins.
5.2- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vom 3 Monaten zulässig.
5.3- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
§ 6.0)- Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt zur Deckung seiner Ausgaben Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7.0)- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: Vorsitzender, Vorstand, Kassenprüfer, Beirat und Mitgliederversammlung.
§ 8.0)- Pflichten und Rechte der Mitgliedschaft
8.1- Jedes Mitglied ab 18 Jahre hat eine Stimme.
8.2- Jedes Mitglied kann Vorschläge und Beratung zum Vorstand geben.
8.3- Kranke Mitglieder, die mehr als eine Woche im Krankenhaus verbringen, werden vom Verein mit 25 € unterstützt.
8.4- Die hinterbliebene Familie eines verstorbenen Mitglieds wird vom Verein mit einem Trauerkreuz und 300 € unterstützt.
8.5- Jedes Mitglied hat die Satzungen des Vereins zu befolgen.
§ 9.0)- Berechtigung außerhalb der Mitgliedschaft des in Deutschland lebenden Chinvolks
9.1- Kranke Personen, die länger als einer Woche im Krankenhaus verbleiben, werden vom Verein mit 20 € unterstützt.
9.2- Die hinterbliebene Familie einer verstorbenen Person wird vom Verein mit nur einem Trauerkreuz unterstützt.
§ 10.0)- Vorstand
Der Vorstand besteht aus 13 Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär,dem stellv. Sekretär, dem Schatzmeister, stellv. Schatzmeister, drei Gebietsleiter und (4) weitere Personen. Der Vorstand kann je nach Situation erweitert werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 11.0)- Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
11.1- Alle Aktivitäten des Vereins werden vom Vorstand geführt und er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
11.2- Der Vorstand hat die Jahresmitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung vorzubereiten.
11.3- Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
11.4- Der Vorstand muss bei der Jahresversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresplanung vorlegen.
11.5- Der Vorstand beschließt über Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern.
11.6- Chin National Day (Chin Nationalfeiertag) ist einer der bedeutendsten Tag für alle Chins, deshalb wird wird der Vorstand mit allen Chins und allen verschiedenen Chin Organisation in Deutschland, eine Feier-Komitee bilden und zusammen feiern.
§ 12.0)- Wahl des Vorstandes
12.1- Der Vorstand wird von der Jahresmitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
12.2- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
12.3- Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
12.4- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
12.5- Für eine offene Stelle einer Vorstandsmitgliedes wird die passende Person für den Zeitraum bis zur Jahresmitgliederversammlung gewählt.
§ 13.0)- Vorstandssitzungen
13.1- Die Vorstandssitzung gilt nur, wenn an der Sitzung mindestens 3 Vorstandsmitglieder teilnehmen.
13.2- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
13.3- Jedes anwesende Vorstandsmitglied in der Sitzung hat eine Stimme. Die Stimme des abwesenden Gebietsleiters kann durch schriftliche Vollmacht vom stellvertretenden Gebietsleiter vertreten werden.
13.4- Bei jeder Vorstandssitzung muss das Protokoll der letzten Sitzung gelesen und korrigiert werden.
§ 14.0)-Mitgliederversammlung
14.1- Die jährliche Mitgliederversammlung ist einer der wichtigsten Bestandteile der Arbeit des Vereins.
14.2- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
14.3- Auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand lädt dazu mindestens 2 Wochen vorher die Mitglieder unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein.
14.4- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
14.5- Für die Durchführung der Versammlung werden ein Versammlungsleiter(in) und ein Protokollführer bestimmt. Diese werden durch die anwesenden Mitglieder gewählt.
14.6- Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter(in) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
14.7- In der Versammlung hat jedes Mitglied ab 18 Jahre eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Stimmrechtsvollmacht gilt aber nicht bei Vorstandswahlen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
14.8- Zu der jährlichen Mitgliederversammlung können auch interessierte Personen, die noch nicht Mitglieder im Verein sind, erscheinen.
14.9- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes, über Satzungsänderungen, den Haushaltsetat und über die Höhe der Beiträge. Sie wählt und entlastet den Vorstand und die Kassenprüfer.
14.10- Alle Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist aber eine Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
14.11- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll sollte innerhalb von 4 Wochen an alle Mitglieder verteilt werden.
§ 15.0)- Verwendung von Finanzen aus der Einnahme von Mitgliedsbeiträgen
15.1- Jährlich können max. € 250, aus Einnahme von Mitgliedsbeiträgen für kleine Aufwendungen mit Zustimmung von 2 Personen des Vorstands bereit gestellt werden. Ab 250-€ ist die Zustimmung der Vorstandssitzung erforderlich.
15.2- Hierfür ist jedoch die Zustimmung von mindestens 2 Personen des Vorstands und Vorstandsvorsitzender oder Schatzmeister (im Notfall nur Zustimmung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzender oder Schatzmeister und 2 Personen des
Vorstandes) erforderlich.
§ 16.0)- Aufbau und Wirkungsbereich des Vereins
16.1- Der Verein ist in die 3 folgenden Gebietsregionen aufgeteilt. Sektion Norddeutschland, Sektion Mitteldeutschland, sektion Süddeutschland.
16.2- Die Wahl der verantwortlichen Personen im Vorstand des Vereins erfolgt in allen drei o.g. Sektionen auf Antrag kann im Notfall die Entlastung des Vorstands oder einzelner Personen des Vorstands zu jeder Zeit erfolgen.
§ 17.0)- Auflösung des Vereins
17.1- Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit aller Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
17.2- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
17.3- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Asienstiftung, Bullmannaue 11, 45327 Essen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Asienstiftung ist eine Stiftung des privaten Rechts, deren Ziel die Förderung des Dialogs zwischen zivilgesellschaftlichen Organisation in Asien und Europa ist. Sie ist Trägerin des Asienhauses.
Es wird bestätigt, dass der beigefügte Wortlaut der geänderten Satzung die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen enthält und im Übrigen mit der zuletzt bei Gericht eingereichten Satzungsabschrift übereinstimmt.
Mitgliederversammlung
10.08.2019, Frankfurt am Main